

Sie sind Shop-Betreiber und fragen sich häufiger, was die Besucher Ihres Shops davon abhält zu Kunden zu werden oder warum Sie während des Bestellvorganges den Kauf abbrechen? Testhub liefert Ihnen die Antworten. Wie? Durch die Befragung von Probanden zur Anwenderfreundlichkeit Ihres Online-Shops. Das Besondere daran: Die Teilnehmer testen Ihre Website von zu Hause aus in ihrer gewohnten Umgebung. Dadurch werden Ergebnisse erzielt, die ein reales Abbild des natürlichen Konsumenten-Verhaltens spiegeln.
Mit der Crowdtesting-Plattform der testhub GmbH werden wesentliche Usability-Faktoren getestet, die sich auf die Kaufentscheidung von Online-Shoppern auswirken, z.B. das einfache Bedienen, Finden und Kaufen von Produkten.
Über ein bestehendes Online-Netzwerk (crowd) ist es testhub möglich, in kurzer Zeit eine große Zahl an echten Nutzern sowie Experten bereitzustellen. Die einzelnen Tester können anhand von soziodemografischen Eigenschaften, aber auch anhand des Internet-Nutzungsverhaltens ausgewählt werden. Die Testergebnisse werden durch die Experten von testhub aufbereitet und in Form einer Analyse mit abgeleiteten Handlungsempfehlungen an den Shopbetreiber übergeben. Die damit erzielten Resultate sind Basis für eine Steigerung der Kundenzufriedenheit und helfen damit maßgeblich die Conversion nachhaltig zu optimieren.
BillSAFE Händler erhalten bei Kontaktaufnahme bis zum 07.06.13 einen Rabatt von 20% auf die Anwendertests von testhub.
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In den vergangenen Jahren vollzog shopping.com einen erfolgreichen Wandel. Aus der Produkt- und Preisvergleichsseite wurde ein führendes Advertising Network. Das wird ab sofort auch durch die Umbenennung deutlich. Aus shopping.com wird eBay Commerce Network. Diese Änderung erfolgt in allen fünf Märkten: in Australien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den USA. Die Konsumenten-Website www.shopping.com bleibt als Produkt- und Preisvergleichsportal weiter bestehen und ist Teil des Publisher-Portfolios
Das zu ebay inc gehörende eBay Commerce Network bietet leistungsbasierte Marketinglösungen, mit denen Händler und Publisher ihre Umsätze steigern können. Händler können ihre Angebote in Form von Product Listing Ads auf den angeschlossenen Publisher-Webseiten, darunter auch eBay, zielgerichtet bewerben. Das Publisher-Netzwerk besteht aus Preis-und Produktvergleichsseiten, Suchmaschinen bis hin zu Themenportalen und Online-Marktplätzen. Mit Hilfe dieses umfangreichen Netzwerkes kann das eBay Commerce Network Konsumenten in jeder Phase ihrer Kaufentscheidung gezielt ansprechen. Ein weiterer Vorteil für Händler ist die hohe Traffic-Qualität. Durch das performencegerechte CPC-Berechnungsverfahren werden die angeschlossenen Publisher für qualitativ hochwertigen Traffic entsprechend incentiviert. Somit steigern Händler ihre Werbewirkung und ihre Verkaufszahlen.
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Experten sind sich einig, dass Marktplätze wie z.B. eBay auch künftig zu den Profiteuren des Wachstums im Onlinehandel gehören werden. Auch deshalb sind viele Onlinehändler geradezu gezwungen, an Marktplätzen teilzunehmen. Der kostenlose Praxis-Ratgeber „Multi-Channel - der Umsatztreiber im E-Commerce“ von shopanbieter.de und der plentymarkets GmbH, eines der führenden Softwarehäuser im E-Commerce, beleuchtet die einzelnen Marktplätze und gibt konkrete Entscheidungshilfen für den optimalen Einsatz.
Viele Online-Händler sind nach wie vor noch unschlüssig, ob Marktplätze eher Fluch oder Segen für das eigene Online-Geschäft sind. Sind sie nun Umsatztreiber oder direkte Konkurrenz beim Buhlen um die Kunden?
Eine eindeutige Antwort auf diese Fragestellung kann es nicht geben. Zu komplex sind die zu berücksichtigenden Faktoren und zu unterschiedlich die Zielsetzungen der einzelnen Marktteilnehmer. Der Praxis-Ratgeber „Multi-Channel - der Umsatztreiber im E-Commerce“ liefert wertvolle kompakte und praxisnahe Entscheidungshilfen.
Exemplarisch werden anhand ausgewählter Marktplätze, deren mitunter enormes Potential, aber auch mögliche Stolperfallen besprochen. Außerdem werden konkrete Praxistipps zur Umsatzoptimierung über Marktplätze vermittelt.
Damit die Nutzung der Marktplätze optimal funktioniert, ohne das Kerngeschäft zu überlagern, benötigen Händler eine auf die eigenen Produkte und Zielgruppen zugeschnittene Marktplatz-Strategie und effiziente Abläufe beim Management und der Steuerung der eigenen Marktplatz-Präsenzen.
Der Praxis-Ratgeber zeigt mögliche Verkaufsstrategien für die einzelnen Marktplätze auf.
Jetzt kostenlos downloaden oder als Printexemplar bei plentymarkets anfordern!
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Mit der neuen Software-Version 4.1 erscheint die neue xt:Commerce START! ab sofort als Multitalent mit über 100 neuen Funktionen und Verbesserungen – von ebay inc gesponsert und komplett kostenlos! Vor allem für den Einstieg in den Online-Handel ist es das ideale Startpaket für Shops: Es bietet PayPal und BillSAFE als vorinstallierte Bezahlmethoden, eine kostenlose Verbindung zum weltweit größten Online-Marktplatz eBay sowie zu weiteren Verkaufs- und Preisvergleichsportalen an.
Darüber hinaus ist es optisch wie funktional völlig up to date. Die neue Software-Version 4.1 wurde grundsätzlich überarbeitet und um weitere Features erweitert, die auch für die Versionen Professional+ und Multishop gelten. Hier die wichtigsten Neuheiten:
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Afterbuy erklärt Ihnen in 3 spannenden Tipps, wie Sie erfolgreich bei eBay & Co. verkaufen und gleichzeitig täglich bis zu 6 Stunden Arbeitszeit bei der Verkaufsbearbeitung sparen.
Lesen Sie in Tipp # 1, wie Sie Ihre Verkaufsprozesse mit einem intelligenten Online-Tool automatisieren können, um z.B. Ihr System die bezahlten Verkäufe ermitteln zu lassen und gleich dazu automatisiert Ihre Rechnungen auszudrucken. Oder lassen Sie direkt aus dem System Ihre Versandlabels, Lieferscheine und Trackinglinks erstellen. Definieren Sie einfach Ihre Arbeitsvorgaben und überlassen Sie die automatisierte Bearbeitung anschließend einer ausgereiften Softwarelösung.
Erfahren Sie in Tipp # 2, wie Sie über mehrere Verkaufskanäle eine lückenlose Präsenz sicherstellen und gezielt Anreize für den Kauf Ihrer Angebote schaffen. So kann sich für Sie als Online-Händler eine dauerhaft starke Artikelpräsenz durch das nahtlos automatisierte und bestandsabhängige Einstellen von Produkten schnell rentieren.
Tipp # 3 zeigt auf, wie sich mehrere Vertriebskanäle zeitsparend und erfolgreich aus einer Lösung handhaben lassen. Verkaufen Sie einmal angelegte Produkte automatisiert, zeitgesteuert und bestandsabhängig, wo Sie es möchten – zum Beispiel bei eBay, über den eigenen Online-Shop oder auch mobil über eine iPhone-App. Oder generieren Sie Umsätze auch im Ausland, wie über das Einstellen Ihrer Artikel mit Übersetzungsservice auf weiteren 15 eBay-Marktplätzen.
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Mit diversen Kategorie-Namen versuchen wir heute die Komplexität des Handels zu erfassen und zu klastern. Ob E-, M- oder X-Commerce – fest steht: der Handel wird zunehmend digital und mehr und mehr verschwimmen die Grenzen zwischen einzelnen Handelsbereichen. Commerce bedeutet nicht nur Online oder Offline. Die Vertriebswege ergänzen sich hin zu einem konvergenten Netzwerk, in dem alles zusammenspielt. So entstehen Begriffe wie Everywhere Commerce und Omnipräsenz, die versuchen, diese für den heutigen Handel typische Ganzheit zu beschreiben.
Fakt ist, dass sich der Handel zunehmend in eine digitale Richtung entwickelt. Der Umsatzwachstum im deutschen E-Commerce lag in 2012 bei 27%. Für 2013 wird ein weiterer Anstieg erwartet.
Profitieren werden Unternehmen, die clevere Lösungen im Digital Commerce entwickeln und umsetzen. Welche Wege es dabei geben kann, zeigen jetzt innovative Unternehmen in dem Buch „Praxistipps Digital Commerce“ von marketing BÖRSE. Mit Beispielen aus der Praxis erklären z.B. Apple, Condor, Samsung und Thomas Cook, wie sie mit verschiedenen Problemstellungen umgegangen sind und diese erfolgreich lösen konnten.
Die BillSAFE Case Study zeigt anhand eines realen Falls des Online-Shops tamario.de, mit welchen Herausforderungen Fashion-Startups umgehen müssen und wie sie gelöst werden können. Am Beispiel von tamario.de wird dargestellt, wie trotz des fehlenden persönlichen Kundenkontaktes Vertrauen bei Konsumenten aufgebaut werden kann.
Besuchen Sie BillSAFE vom 05. Bis 09. März auf der CeBIT auf dem Partnerstand von xt:commerce (Halle 6, K15). Wir schenken Ihnen ein kostenloses Exemplar der „Praxistipps Digital Commerce“ vor Ort. Oder holen Sie sich Ihre Ausgabe auf dem BillSAFE Stand (099) auf der Internet World Messe am 19. Und 20. März in München.
Sie erhalten das Buch auch als eBook-Version zum Download.
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Die Preisangabenverordnung stellt an Online-Händler besondere Anforderungen in Bezug auf die Darstellung der Preise im Online-Shop dar. Gerade im Internet ist der Preis der Ware das entscheidende Kriterium für die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Die Grundsätze der Preisangabenverordnung sind daher Preisklarheit und Preiswahrheit. Für den Verbraucher muss der Endpreis des Produkts auf einen Blick erkennbar sein.
Bei der der Angabe der Preise im Online-Shop fordert die Preisangabenverordnung, dass der Endpreis anzugeben ist. Endpreis heißt, dass die Summe anzugeben ist, die der Verbraucher tatsächlich für den Artikel zu zahlen hat. Insbesondere ist daher die Umsatzsteuer schon in den Preis einzurechnen, aber auch andere Preisbestandteile sind bereits in die Bildung des Endpreises einzubeziehen. Im Fernabsatz ist den Preisen jeweils ein Hinweis hinzuzufügen, aus dem sich ergibt, dass es sich um den Endpreis inklusive Umsatzsteuer handelt und dass Versandkosten zusätzlich anfallen.
Probleme ergeben sich hier für Online-Händler die die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG nutzen. Es empfiehlt sich beim Preis klar darauf hinzuweisen, dass es sich um den Endpreis handelt, die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Anwendung findet und dass die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird.
Die Versandkosten sind kein Bestandteil des Preises und sind daher auch nicht in den Endpreis einzuberechnen. Die Höhe der Versandkosten muss nicht direkt in der Nähe des Endpreises angegeben werden. Ein Hinweis, dass zum angegebenen Preis noch die Versandkosten hinzukommen, dient der Klarheit. Die Höhe der Versandkosten muss sich aber aus dem Angebot des Online-Händlers ergeben. Jedenfalls sind die Versandkosten im Rahmen des Bestellprozesses, vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, anzugeben. Lässt sich die Höhe der Versandkosten nicht genau angeben, beispielsweise weil es sich um Speditionsgut handelt, so sind dem Kunden jedenfalls die Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglichen die Höhe der Versandkosten selbst zu berechnen.
Für die Nutzung von Preissuchmaschinen hat der Bundesgerichtshof (BGH) besondere Anforderungen aufgestellt. Die Werbung in einer solchen Preissuchmaschine ist bereits so konkret gefasst, dass sie als Angebot an den Kunden aufzufassen ist. Daher sind Unternehmen deren Produkte in einer Preissuchmaschine gelistet sind, dazu verpflichtet sicherzustellen, dass bereits in der Übersicht der Preissuchmaschine die Versandkosten zutreffend angegeben werden. Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann, wenn nur der Endpreis in der Preissuchmaschine genannt wird, während der Bestellung aber noch Versandkosten addiert werden. Der Online-Händler muss außerdem sicherstellen, dass die Produkte tatsächlich zu dem Preis verfügbar sind zu dem sie in der Preissuchmaschine angeboten werden. Es stellt einen Wettbewerbverstoß dar, wenn die Ware im Shop teurer ist als in der Preissuchmaschine angegeben.
Die Preisangabenverordnung sieht in bestimmten Fällen vor, dass der Grundpreis von Waren angegeben werden muss. Die Verpflichtung gilt dann, wenn Waren nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche angeboten werden. Der Grundpreis muss daher nicht angegeben werden, wenn Waren nach Stückzahl oder paarweise abgegeben werden. Die bloße Angabe der Maße einer Ware, beispielsweise die Angabe der Länge und Breite eines Tischtuchs, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Preis der Ware regelmäßig nach der Verkehrsanschauung aus diesen Angaben gebildet werden. Der Grundpreis ist üblicherweise hochgerechnet auf 1 Liter, 1 Kilogramm, 1 Meter, etc anzugeben. Bei Kleinmengen ist es ausreichend, wenn der Grundpreis bezogen auf 100 Gramm, bzw. Milliliter angegeben wird. In § 9 Abs. 4, 5 und 6 PAngVo sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises gelistet.
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
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BillSAFE ist ab sofort über die PAYONE Plattform verfügbar. Beide Partner ermöglichen Online-Händlern eine schnelle und bequeme Integration von BillSAFE Rechnungskauf.
Zur Einführung bietet PAYONE bis zum 31. Januar 2013 Sonderkonditionen an: Die einmaligen Einrichtungsentgelte sowie die monatlichen Grundgebühren für die Bereitstellung entfallen in den ersten sechs Monaten. Interessierten Händlern steht der Vertrieb per E-Mail unter sales@payone.de und per Telefon unter +49 431 25968-400 zur Verfügung.
Trotz der steigenden Bedeutung von Kreditkarten und alternativen Zahlarten ist der Kauf auf Rechnung bei deutschen Online-Shoppern nach wie vor die mit Abstand beliebteste. Über 1.000 E-Commerce-Unternehmen nutzen die Plattform von PAYONE für ihre voll automatisierte und ganzheitliche Abwicklung aller national und international relevanten Zahlarten. Zur Erweiterung des Leistungsportfolios bietet PAYONE zukünftig BillSAFE Rechnungskauf mit Zahlungsgarantie an.
Auf Basis ausgefeilter Scorecards erfolgt direkt im Bezahlprozess eine Echtzeit-Kreditentscheidung durch BillSAFE. Fällt diese positiv aus, übernimmt BillSAFE eine hundertprozentige Zahlungsgarantie über den Rechnungsbetrag. Alle vor- und nachgelagerten Prozesse nehmen BillSAFE und PAYONE dem Shop-Betreiber ab, manuelle Aufwände entfallen für ihn vollständig.
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Mit den neuen AGB-Service Plus Paketen von janolaw erhalten Onlinehändler neben den rechtlichen Kerndokumenten (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum)mit Update-Service und Abmahnschutz zusätzlich ein Guthabenkonto für den kostenlosen Erwerb von Einzeldokumenten und vier Anrufe beim Anwalt zum Thema Internetrecht.
Dank der im AGB Hosting-Service integrierten Schnittstelle zu mehr als 25 Shopsystemen können die Dokumente bei rechtlichen Änderungen automatisch von den Anwälten der janolaw AG aktualisiert werden.
Jetzt beim Kauf 50,- Euro sparen!
Sparen Sie bei der Buchung eines AGB Hosting-Service und zahlen anstelle 180,- Euro nur 130,- Euro zzgl. MwSt. im ersten Jahr.
Gutscheincode: BSA1E5E6 (gültig bis 31.12.2012)
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Sie verkaufen auch auf eBay?
Dann nutzen Sie unseren AGB Update-Service und sichern sich auch auf diesen Verkaufsplattformen vor unliebsamen Überraschungen in Form von rechtlichen Änderungen und Abmahnungen dauerhaft ab.
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Für Online-Händler ist es unverzichtbar zu wissen, wann und in welchem Ausmaß Marketing per E-Mail erlaubt ist. Die Rechtsgrundlage für zulässige Werbung per E-Mail findet sich in § 7 UWG. Die Grundregel für E-Mail-Werbung lautet: Die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist erforderlich. Im Streitfall muss der Versender der Werbebotschaft die aus-drückliche Einwilligung des Adressaten nachweisen können.
Für die Werbung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, die bereits Kunden sind, also innerhalb bestehender Kundenbeziehungen existiert eine wichtige Ausnahme von dieser Grundregel. Wenn der Online-Händler mit dem Kunden bereits einen Vertrag über den Kauf einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung geschlossen und bei der Durchführung dieses Vertrages die E-Mail-Adresse des Kunden erhalten hat, darf er diese E-Mail-Adresse zur Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden. Ähnlich ist eine Ware oder eine Dienstleistung dann, wenn sie aus Sicht des Kunden austauschbar ist. Dabei ist darauf zu achten, dass der Kunde schon bei Erhebung der E-Mail-Adresse darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widersprechen kann. Auf diese Widerspruchsmöglichkeit muss der Kunde auch in jeder Werbe-E-Mail hingewiesen werden.
Wer einen Newsletter anbietet, muss einige Besonderheiten beachten. Bei der Anmeldung ist das sog. Double-Opt-In System zu verwenden. Dabei erhält der Nutzer nach Eingabe der E-Mail-Adresse zunächst eine Bestätigungs-E-Mail, in der der Kunde seine Teilnahme am Newsletter durch Anklicken eines Links bestätigen muss. Dabei ist zu beachten, dass diese E-Mail wirklich nur dem Zweck dienen darf, die Teilnahme am Newsletter zu bestätigen. Sofern die Bestätigungs-E-Mail werbefrei ist, wird sie von den Gerichten nicht als Spam betrachtet. Wenn der Nutzer die Teilnahme am Newsletter nicht bestätigt, darf keine weitere Kontaktaufnahme erfolgen.
Vorsicht ist auch bei Grußkarten-, Weiterempfehlungs- oder sog. Tell-a-friend-Diensten auf der Homepage geboten. Diesen Diensten ist gemeinsam, dass die Besucher der Homepage über ein angebotenes Eingabefeld die E-Mail-Adresse eines Dritten eingeben können, der dann eine E-Mail mit einem Link oder einer Empfehlung erhält. Kritisch sind diese Dienste deshalb, weil deren Anbieter ebenso wegen unzulässiger E-Mail-Werbung haften können wie derjenige, der die E-Mail-Adresse eingegeben hat.
Bei kommerzieller Kommunikation, wie z.B. bei der Versendung von Werbe-E-Mails, muss der kommerzielle Charakter
der Sendung für den Adressaten klar erkennbar sein.
Außerdem muss der Absender der Sendung leicht identifizierbar sein, d.h. zumindest muss der Name der absendenden
Firma bzw. der Name des absendenden Unternehmers erkennbar sein. Nur wenn Verwechslungsgefahr mit anderen
Unternehmern oder Unternehmen besteht, bedarf es weiterer Angaben.
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
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Viele erfolgreiche Betreiber eines eigenen Onlineshops versäumen die Chance, ihre Produkte zeitgleich an Millionen
weiterer Kunden auf dem größten Marktplatz Deutschlands zu verkaufen und ihren Shop an eBay anzubinden.
Dabei ist - mit einer Reichweite von 47,2 Prozent aller Internetnutzer* - das Potenzial auf eBay riesig. Allein im
Monat März 2012 besuchten 18,8 Mio. Menschen** den deutschen eBay Marktplatz.
Jetzt gibt es für Onlinehändler eine neue Lösung mit dem Namen VIA-eBay, die ganz einfach über ein Plug-In zu eBay funktioniert. Damit lassen sich aus den im Shop angelegten Produkten automatisiert eBay-konforme Daten erzeugen und Produkte als Festpreisangebote oder als Auktion auf eBay einstellen.
Für Händler dürfe dabei besonders praktisch sein, dass die Daten aus jedem eBay- Verkauf direkt in das bestehende Shopsystem zurückfließen und hierdurch kein Zusatzaufwand im Tagesgeschäft entsteht - weder für das Listing noch für die Abwicklungsprozesse, die hiervon unberührt bleiben.
Über VIA-eBay wird der Verkauf auf eBay für Onlinehändler zugleich stark vereinfacht, da das Einstellen von Produkten auf eBay stark automatisiert verläuft und keine eBay-Verkaufskenntnisse benötigt werden. Zudem begleiten persönliche VIA-eBay Berater den Start eines Händlers in enger Zusammenarbeit mit eBay und sorgen z.B. auch für eine schnellere und unkompliziertere Prüfung des eBay-Mitgliedskontos.
Besonders schnell ist der Start auf eBay für Onlinehändler möglich, die mit den Shopsystemen xtcModified, xt:Commerce, shopware, OXID, Magento, Intershop oder TheBakery arbeiten, denn hierfür gibt es bereits vorgefertigte Schnittstellen. Aber auch andere Shopsysteme lassen sich über die standardisierte Schnittstelle ohne großen Aufwand mit VIA-eBay verbinden, um schnell und einfach auf eBay zu verkaufen.
Übrigens: Für alle Seller, die sich für eine Anbindung Ihres Shops an eBay interessieren, gibt es hier die Gelegenheit, sich noch ein kostenloses Einstiegspaket ohne eBay-Angebotsgebühren zu sichern!
Die ViA-Online GmbH (www.via.de) ist ein aus Krefeld stammendes
100%iges eBay Tochterunternehmen, welches mit Afterbuy einen mehrfach ausgezeichneten Dienst zur
Prozessautomatisierung von Onlineverkäufen anbietet. Diese webbasierte Anwendung hat sich mit über 60.000 Nutzern
aus über 40 Branchen seit dem Jahr 2002 zu einer weltweit führenden Komplettlösung für den gewerblichen
Online-Handel entwickelt.
Seit September 2012 bietet das Unternehmen mit VIA-eBay eine Software an, die es Online-Händlern schnell und
unkompliziert ermöglicht, Produkte aus einem bestehenden Onlineshop heraus auch bei eBay zu verkaufen. Händler
müssen dazu keine Abläufe verändern, da VIA-eBay nicht nur den Einstellprozess bei eBay übernimmt, sondern auch
die Verkaufsdaten an das Shopsystem zurücksendet.
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Im Rahmen der "K5-Konferenz" fand am 20. September zum 5. Mal die Verleihung des Shop Usability Awards statt. Ausgezeichnet werden Online-Shops für einen besonders nutzerfreundlichen Web-Auftritt. Rund 300 Bewerber in 13 Kategorien konnte der Veranstalter Shoplupe dieses Jahr für den Award begeistern, doch nur 13 Shopbetreiber erhielten die begehrte Auszeichnung als nutzerfreundlichste Shops.
Die Auswahl der besten Shops wird von einer Fach-Jury aus Usability-Experten getroffen, zu der in diesem Jahr auch BillSAFE Geschäftsführer Dr. Alexander Ey zählte. „Mehr denn je hängt der Erfolg eines Webshops davon ab, wie gut sich User in diesem zurechtfinden.“, so Ey. „Häufig entscheidet der Konsument in nur wenigen Sekunden darüber, ob er auf der Seite bleibt oder zum nächsten Shop wechselt. Händler, die sich im großen Maße für die Nutzerfreundlichkeit ihres Auftritts einsetzen, verdienen eine Anerkennung für ihr Engagement. Wir möchten Kreativität und Innovation in Bezug auf Kundenfreundlichkeit fördern und deshalb ist es uns eine besondere Freude, den Shop Usability Award mit BillSAFE als Sponsor zu unterstützen.“
Im Rahmen der Preisvergabe überreichte BillSAFE allen Gewinnern ein Glückwunsch-Präsent und gratulierte auf diese Weise zusätzlich zum verdienten Award-Sieg. Zu den Siegern zählen lieferheld.de, fashion5.de, getmobile.de und baby-walz.de. Hauptgewinner ist Mister Spex, dessen Website-Usability von der Jury als besonders herausragend bewertet wurde.
Der Shop Usability Award gehört mit jährlich mehr als 400 Anmeldungen zu den Top-Auszeichnungen für Deutschlands Online-Shops. Der Award wird seit 2008 verliehen. Mehr als 1.800 Shops wurden seit dem Beginn ausgewertet und 70 Kategorie-Sieger sowie 6 Gesamtsieger gekürt. In 2013 findet der sechste Shop Usability Award statt. Der Startschuss für die Anmeldung fällt im März 2013.
Mehr zum Shop Usability Award: www.shop-usability-award.de
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Ware verkauft, Ziel erreicht: Aus Sicht des Onlinehändlers könnte mit dem Klick des Kunden auf den „Kaufen“-Button der Bestellprozess eigentlich beendet sein. Doch nach Eingang der Bestellung ist erst einmal wieder der Verkäufer am Zug. Er muss dem Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen, dass die Bestellung angekommen ist. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.
Mit dieser Eingangsbestätigungsmail kann auch schon der Vertrag geschlossen werden, muss es aber nicht. Wenn Sie z.B. nicht über einen „unerschöpflichen“ Warenvorrat verfügen, können Sie den Vertrag auch erst mit einer zweiten Auftragsbestätigungsmail schließen. Entscheidend dabei ist, dass beim Kunden keine Missverständnisse über die Bedeutung der E-Mails aufkommen dürfen und Sie die Texte sorgfältig formulieren, z.B. dass „mit dieser E-Mail nur der Eingang bestätigt, ein Kaufvertrag aber noch nicht abgeschlossen wird.“
Internetgeschäfte sind schnelllebig, d.h. Sie können sich bei Massenware nicht eine Woche mit der Antwort Zeit lassen. Ansonsten ist der Kunde aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an sein Angebot gebunden. Sie müssen die zweite E-Mail mit der Vertragsannahme dem Kunden also zeitnah, d.h. innerhalb von ein bis drei Werktagen zuschicken.
Mit dieser E-Mail sollten Sie auch die Widerrufsbelehrung zustellen. Denn nur wenn die Widerrufsbelehrung dem Kunden bei oder kurz nach Vertragsschluss zugeht, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Zugang der Ware. Die Widerrufsbelehrung muss in Textform mitgeteilt werden, also z.B. als PDF-Datei oder im Fließtext der E-Mail, wobei sie deutlich gestaltet sein muss.
Beim Verkauf an Verbraucher ist bei der Lieferung besonders der Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beachten. Wird die vom Verkäufer versandte Ware vor diesem Zeitpunkt beschädigt, muss der Verkäufer auf eigene Kosten nachliefern. Wird die Ware nach Gefahrübergang beschädigt, besteht keine Nachlieferungspflicht mehr und der Verkäufer kann den Kaufpreis verlangen. Während beim Verkauf zwischen Unternehmern bzw. zwischen Verbrauchern die Regel gilt, dass der Verkäufer die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache nur bis zur Übergabe der Kaufsache an das Postunternehmen trägt, verhält es sich beim Verbrauchsgüterkauf, also beim Verkauf vom Unternehmer an einen Verbraucher, anders. In diesem Fall geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache erst bei der Übergabe der Kaufsache an den Kunden auf diesen über.
Bei der Lieferung von Waren wird die Widerrufsfrist mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Kunden ausgelöst. Die Fristberechnung beginnt am Tag danach. Selbstverständlich muss die Ware vollständig beim Kunden eingegangen sein. Ebenso setzt die Ablieferung der Ware beim Nachbarn die Widerrufsfrist nicht in Gang, es sei denn, der Kunde hat den Nachbarn explizit mit der Annahme der Ware beauftragt.
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
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Zweimal jährlich erscheint das gleichnamige Magazin des Shopsystem-Anbieters plentymarkets und überrascht mit
vielfältigen Themen aus und für die E-Commerce-Branche: News, Trends, Success-Stories und umfangreiche
Berichterstattung zu allem, was den Online-Handel bewegt.
Erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe, wie Sie Ihre Konversionsrate durch BillSAFE Rechnungskauf nachweislich
steigern und Vertrauen bei Kunden schaffen können.
Viele Kunden wechseln schnell zu einem anderen Shop, wenn Sie bei Ihnen das gewünschte Produkt nicht finden. Schuld ist häufig das negative Suchergebnis, wenn der Kunde ein Wort falsch schreibt oder eine andere Produktbeschreibung bei der Suche verwendet. plentymarkets erklärt, wie Sie das Bounce-Risiko mit einer effektiveren Suchmöglichkeit minimieren können und stellt Ihnen das Suchverfahren von FINDOLOGIC vor.
Tipps gibt es außerdem zu den Themenbereichen Mulitchannel-Marketing, Affiliprint und Retargeting sowie wichtige Neuerungen durch die Button-Lösung und die typischen SEO Fehler im E-Commerce anhand eines Fallbeispiels.
Und was gibt es Neues von plentymarkets selbst? Mehr Service für Sie, denn mit der neuen plentymarkets-Version 4.5 können Sie die Performance der einzelnen Märkte noch besser einschätzen. Möglich wird das durch statistische Auswertungen, die Sie mit eigenen Filtern direkt in Ihren Live-Daten durchführen können.
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Wenn Sie zu den Händlern gehören, die darüber nachdenken, ob sich die Investition in den mobilen Handel lohnt: Die Experten sind sich einig. Mobile-Shopping ist Trendthema und Treiber des deutschen E-Commerce. Das ist das Ergebnis der aktuellen Studie des ECC Handel "Mobile Commerce in Deutschland - Die Rolle des Smartphones im Kaufprozess". Sie zeigt, dass Konsumenten mobil optimierte Websites fordern. Eine schlechte Darstellung von Websites auf Smartphones hindert fast jeden Vierten am Kauf über das mobile Gerät.
Und wie sieht es mit dem Potenzial aus? Von einer "revolutionären Wende" spricht Dr. Alexander Ey, Geschäftsführer BillSAFE, und bezieht sich dabei auf den hohen Anteil von Smartphone-Verkäufen, die laut Prognose vom Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche BITKOM in diesem Jahr mit 55% erstmals den Großteil des Gesamtmarktes ausmachen wird. Treiber der Wende sei das mobile Internet, so auch seine Bewertung.
Wer jetzt über die mobile Optimierung seines Shops nachdenkt oder Mobile-Shopper über Apps ansprechen möchte, hat jetzt die Gelegenheit, mit einem exklusiven Vorteilspaket einzusteigen. Alle BillSAFE Händler bekommen bis zum 15.11.12 Sonderkonditionen bei Shopgate, dem Marktführer für Mobile-Shopping-Lösungen. Folgen Sie einfach diesem Link, wählen Sie eines der drei aufgeführten Leistungspakete und erhalten Sie bis zu 20% Rabatt oder das brandneue iPhone 5.
Was kann Shopgate? Der M¬obile-Experte ermöglicht Ihnen die Erschließung neuer Vertriebswege über Smartphones und Tablets durch individuelle Lösungen für Ihre speziellen Bedürfnisse. Das Leistungsportfolio geht von der Entwicklung mobiler Websites, über Marktplätze und Applikationen bis hin zu Mobile SEO und anderen innovativen Marketing-Maßnahmen. Schauen Sie sich das Shopgate-Video an und verschaffen Sie sich einen Überblick. Ist Ihr Shop „mobile-tauglich“? Machen Sie den Test von Shopgate.
Als BillSAFE Händler profitieren Sie auch im mobilen Geschäft vom Rechnungskauf, denn auch in der mobilen Einkaufswelt ist das eine der beliebtesten Bezahlmethoden. 57,4% der Mobile-Shopper haben mit ihrem Smartphone bereits per Rechnung eingekauft. Kein überraschendes Ergebnis, denn Sicherheit ist Konsumenten auch beim mobilen Shoppen am wichtigsten. Mit 84,4% ist das sichere Einkaufen Erfolgsfaktor Nr. 1 im M-Commerce (Alle Ergebnisse finden Sie in der Studie des ECC Handel).
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Händler müssen ihre Kunden vor dem Bezahlen genau über ihr Shop-Angebot informieren. So müssen sie z.B. immer den Gesamtpreis einer Ware ausweisen oder bei einem Laufzeitvertrag Angaben zur Mindestdauer machen. Neben diesen allgemeinen Informationspflichten bestehen für eine Reihe von Waren spezielle Kennzeichnungs- und Informationspflichten aus einschlägigen Spezialgesetzen. Die wesentlichen Produktmerkmale müssen ab dem 1. August 2012 Informationen nach dem neuen Button-Gesetz auf der letzten Bestellseite unmittelbar über dem Bestellbutton angegeben werden.
Schon bei der Planung Ihres Geschäfts müssen Sie sich darüber informieren, welche Regelungen für Ihr Warenangebot gelten. Folgende Spezialgesetze sind immer wieder relevant:
In der seit Anfang Mai 2012 gültigen EU-Textilkennzeichnungsverordnung werden Verkäufer von Textilprodukten wie z.B. Kleidung oder Möbeln mit Textilbestandteilen dazu verpflichtet, die Waren entsprechend ihrer Bestandteile zu kennzeichnen. Art. 16 lautet: „…Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die ... genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist...Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt….“
Die Kennzeichnung muss den Typ der verwendeten Faser und den prozentualen Anteil dieser Faser am Produktgewicht angeben.
Die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen, kurz EnVKV, verpflichtet die Händler von „weißer Ware“, also Kühlschränken, Herden & Co., die Geräte entsprechend ihres Energieverbrauchs zu kennzeichnen. Der Kunde muss über den Energieverbrauch informiert werden, bevor er seine Kaufentscheidung trifft. Die Kennzeichnung hat die Energieeffizienzklasse, den Energieverbrauch in kWh/Jahr und je nach angebotenem Gerät noch weitere Daten zu nennen.
Wer als Onlinehändler Batterien bzw. Geräte, die Batterien enthalten, verkauft, ist laut Batteriegesetz dazu verpflichtet, Kunden darauf hinzuweisen, dass Batterien beim Händler kostenfrei zurückgegeben werden können und dass die Kunden zur Rückgabe der Batterien gesetzlich verpflichtet sind. Außerdem müssen Onlinehändler die Kennzeichnungen auf den Batterien erläutern.
Mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung hat der Gesetzgeber den Herstellern von Lebensmitteln in Fertigpackungen Verpflichtungen zur Kennzeichnung dieser Lebensmittel auferlegt. Wenn Waren dazu bestimmt sind, von Menschen verzehrt zu werden, handelt es sich um Lebensmittel. Diese müssen mit der Verkehrsbezeichnung, der Anschrift des Herstellers, einer Liste der verwendeten Zutaten, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und – je nach Art des Lebensmittels – einer Reihe von weiteren Angaben versehen werden.
Vorsicht ist beim Handel mit Waren geboten, die dem Jugendschutz unterliegen, also insbesondere bei Filmen und Computerspielen. Wenn die Freiwillige Selbstkontrolle eine Alterskennzeichnung vergeben hat, so ist die Altersfreigabe beim jeweiligen Produktangebot im Internet in der gesetzlich vorgeschriebenen Form anzubringen. Auch der jeweilige Datenträger und die Hülle des Datenträgers müssen mit einem deutlichen Hinweis auf die Altersfreigabe versehen sein. Medien, die mit der Altersfreigabe „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ oder „Freigegeben ab 18 Jahren“ versehen sind, dürfen Jugendlichen gegenüber nicht beworben werden.
Wer gewerbsmäßig Motor- oder Getriebeöl über seinen Onlineshop verkauft, ist dazu verpflichtet, Altöl zurückzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Altölverordnung. Neben der Pflicht zur Rücknahme des Altöls muss der jeweilige Händler den Endverbraucher über die Rücknahmemöglichkeit informieren.
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
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Sobald eine Internetseite einen wirtschaftlichen Hintergrund hat, ist der Anbieter zur Kennzeichnung der wesentlichen Informationen im Impressum verpflichtet. Die Pflichtangaben des Unternehmers ergeben sich aus § 5 TMG.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Einzelunternehmer oder eine juristische Person handelt. Der Einzelunternehmer ist verpflichtet, seinen vollen Namen und die Anschrift seiner regel-mäßigen Niederlassung zu nennen.
Ist der Betreiber der Internetpräsenz eine juristische Person, wie z.B. eine AG, KG oder eine GmbH, so sind die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte zu nennen. Nur wenn Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden, ist die Höhe des Stamm-, bzw. Grundkapitals zu nennen. Sofern das Stamm- oder Grundkapital noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Höhe der noch nicht erbrachten Einlagen zu benennen. Wenn die Internetseite in einer Rechtsform betrieben wird, die in einem Register, wie bspw. dem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, so sind der Standort des Registergerichts und die Registernummer zu nennen. Sollte sich die juristische Person in Liquidation befinden, muss auch darüber eine Angabe im Impressum zu finden sein.
Sofern für die auf der Internetseite vorgestellte Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, wie z.B. bei Versicherungsvermittlern, Maklern, Betreibern von Spielhallen, sind im Rahmen des Im-pressums Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.
Weitere Kennzeichnungspflichten bestehen für die Angehörigen der klassischen „freien Berufe“ und alle Berufe, in denen die Führung eines Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Angehörige dieser Berufe müssen zusätzlich folgende Angaben machen: zuständige Kammer, genaue Berufsbezeichnung und das Land, in dem diese verliehen wurde. Außerdem müssen die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen benannt und Angaben dazu gemacht werden, wie diese Regelungen zugänglich sind.
Wenn eine Umsatzsteueridentifikations- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer vorhanden ist, muss diese im Impressum angegeben werden. Die Steuernummer gehört auf die Rechnung, nicht ins Impressum.
Die Angaben sollten zusammengefasst auf der Internetseite unter dem Link „Impressum“ auffindbar sein. Der Link muss leicht auffindbar und von der Startseite aus müssen die Informationen mit nicht mehr als zwei Klicks erreichbar sein.
Alle Anbieter sind verpflichtet, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu ermöglichen und die E-Mail-Adresse zu nennen. Neben der E-Mail-Adresse sollte eine Telefonnummer genannt oder eine schnelle Beantwortung von Fragen über ein elektronisches Kontaktformular gewährleistet werden.
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Rechtsservice-Anbieter janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG ist mit über zehnjähriger Erfahrung einer der führenden Rechtsdienstleister im Internet. Shopbetreiber nutzen die preiswerten AGB-Services der janolaw AG bereits seit Jahren erfolgreich für ihr Business. Für dauerhaften Abmahnschutz sorgt der speziell auf den innerdeutschen Warenverkauf im Internet zugeschnittene AGB Hosting-Service für Onlineshops mit rechtssicheren Dokumenten, automatischen Updates und Abmahnkostenhaftung. Bei Fragen zum Online-Handel helfen erfahrene Rechtsanwälte verbindlich am Telefon und mehr als 1.000 Mustervor-lagen und individuell anpassbare Dokumente leisten juristische erste Hilfe zum Download.
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Einige Shopbetreiber möchten erst einmal klein anfangen. Der Gesetzgeber fördert unternehmerische Initiativen und hat für Kleinunternehmer im schwer lesbaren § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) Sonderregeln vorgesehen. Zusammengefasst müssen Kleinunternehmer Ihren Käufern keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn
Da ein Unternehmensgründer noch nicht auf einen getätigten Umsatz zurückschauen kann, muss der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr geschätzt werden. Liegt dieser unter 17.500 Euro, greift die Kleinunternehmerregelung. Wird die Grenze im Laufe des Jahres überschritten, muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bei seinen Käufern erheben.
Vorteil: Kleinunternehmer können im Verhältnis zu Konkurrenten, die bei ihren Kunden die Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen müssen, die Preise anders kalkulieren und dadurch anfänglich erst einmal größere Gewinne machen.
Nachteil: Kleinunternehmer können gegenüber dem Finanzamt keine Vorsteuer geltend machen, d.h. sie müssen bei gekauften Waren die Umsatzsteuer zahlen und können sie nicht im Wege des Vorsteuerabzugs zurückholen.
Daher kann ein Unternehmensgründer gegenüber dem Finanzamt auf diese Kleinunternehmerregelung verzichten. An diese Entscheidung ist er fünf Jahre gebunden.
Wichtig Eine weitere Besonderheit ist bei der Preisdarstellung im Online-Shop zu beachten. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Verkäufer dem Verbraucher den Endpreis inkl. Umsatzsteuer anzeigen. Da ein Kleinunternehmer aber keine Umsatzsteuer erhebt, muss er darauf bei der Preisangabe und später bei der Rechnung hinweisen.
Ein Hinweis könnte folgendermaßen lauten:
"Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)."
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region ging im Jahr 2000 an den Start und ist eines der großen Rechtsportale im Internet. Mit anwaltlichem Know-how und innovativer Technologie bietet das Unternehmen über sein Rechtsportal www.janolaw.de erstklassige Dienstleistungen zu fairen Preisen – von individuell gestaltbaren Verträgen bis zur Anwaltshotline. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
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Der Online-Handel, wie ihn derzeit die meisten Markenanbieter und Unternehmen betreiben, rechnet sich häufig
noch nicht. Es ist im Interesse all dieser Anbieter, das zu ändern. Wie das geht und was dazu gehört, steht
in diesem Buch.
„eCommerce lohnt sich nicht“ – Der Leitfaden für Erfolg im eCommerce. Spezialwissen auf dem Silbertablett:
fundiertes, themenübergreifendes Knowhow, umfassender Marktüberblick, detaillierte Infos zu Markt-Entwicklung,
Strategie, Marketing, Technik, Prozessen und Recht. 40 renommierte eCommerce-Experten erklären in 50
Fachartikeln, auf über 300 Seiten, mithilfe zahlreicher Infografiken, was eine erfolgreiche Online-Filiale
ausmacht.
So stellt in einem der neun Kapitel über Strategie, Marktentwicklung eCommerce-Management, Prozesse und Systeme, Betriebswirtschaft, Zahlarten, Recht BillSAFE Geschäftsführer Dr. Alexander Ey eine Checkliste für ein erfolgreiches Risikomanagement auf.
Als Dankeschön für Ihr Vertrauen verlosen wir unter allen Interessierten drei Ausgaben dieser Veröffentlichung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an presse@billsafe.de mit dem Betreff: Buchverlosung: eCommerce lohnt sich nicht.
Viel Glück!
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Mit der neuen Version der E-Commerce-Komplettlösung stellt die Kasseler Softwareschmiede einmal mehr unter Beweis, dass plentyMarkets-Kunden mit ihrem Online-Business immer am Puls der Zeit sind. Die Version 4.4 überzeugt nicht nur mit neuen aktuellen Schnittstellen und benutzerfreundlichen Funktionalitäten, sondern auch mit wegweisenden Technologien, die für eine noch bessere Performance sorgen. plentyMarkets 4.4 bietet den Anwendern außerdem ein komplett überarbeitetes User Interface, mit dem die täglichen Arbeitsprozesse im Online-Handel jetzt noch effizienter gestaltet werden können.
Der “Mein-Konto”-Bereich und der Webshopbestellvorgang wurden für die plentyMarkets-Version 4.4 komplett überarbeitet und bieten jetzt eine noch höhere Usability. Eine flexiblere Layout-Gestaltung ermöglicht es dem Händler zudem, den eigenen Webshop noch besser an die eigene CI anzupassen.
Auch die Ausfallsicherheit wurde abermals optimiert: Durch die innovative plentyMarkets-Cloud kann nicht nur höchste Ausfallsicherheit garantiert werden, vielmehr wird durch die neu eingesetzten Technologien auch nochmals eine beträchtliche Verbesserung der Webshop-Ladezeit erreicht.
Um das umfangreiche Komplettsystem plentyMarkets im Backend für seine Nutzer so übersichtlich wie möglich zu gestalten, wurde die Benutzeroberfläche komplett überarbeitet und die Navigation in diesem Zuge stark vereinfacht. Für noch mehr Effizienz können Menüs nun in Tabs parallel geöffnet und bearbeitet oder als Favoriten gespeichert werden.
Dies sind nur einige wenige Beispiele der Neuerungen, die plentyMarkets in der Version 4.4 seinen Nutzern bietet. Natürlich wurden auch weitere Schnittstellenpartner, wie FACT-Finder, UPS, Suisse Post und janolaw, integriert, so dass jedem plentyMarkets-Nutzer in allen Bereichen umfangreiche Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Überzeugen Sie sich selbst von der Leistungsfähigkeit der E-Commerce Komplettlösung plentyMarkets und testen Sie das System 30 Tage kostenlos und unverbindlich: www.plentymarkets.eu
Die plentySystems GmbH ist ein führendes Softwarehaus für cleveres E-Commerce. 60 spezialisierte Mitarbeiter
leisten smarte Programmierung und erstklassigen Support für die leistungsstarke und benutzerfreundliche
E-Commerce Komplettlösung plentyMarkets. Mit plentyMarkets lassen sich alle Prozesse des Onlinehandels
komfortabel organisieren, effizient steuern und in Echtzeit verwalten. plentyMarkets wird von über 2.400
Unternehmen für den Online-Handel genutzt.
Weitere Informationen unter:
www.plentymarkets.eu
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Der wachsende Onlinehandel führt auch zu einem wachsenden Verpackungsmüllberg. Durch die Verpackungsverordnung soll eine ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet werden. Daher müssen sich alle gewerblichen Internethändler einem sog. Entsorgungssystem anschließen.
Viele Entsorgungsunternehmen bieten einfache Lösungen für kleine bis mittlere Internethändler an. Je nach gewähltem Modell kann ein Online-Shop-Betreiber sich für eine bestimmte Menge an Verpackungen in einem bestimmten Zeitraum von seinen Entsorgungsverpflichtungen freistellen lassen. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines sog. Beteiligungsvertrages zwischen dem gewählten Entsorger und dem Shop-Betreiber. Die Kosten eines solchen Beteiligungsvertrages variieren von Anbieter zu Anbieter – ein Vergleich lohnt sich.
Folgende Unternehmen sind als Anbieter von Entsorgungssystemen zugelassen:
Der grüne Punkt, Landbell, Interseroh, Vfw, Eko-Punkt, BellandDual, Zentek, Redual, Veolia.
Die Verpflichtung zum Anschluss an ein Entsorgungssystem ist für denjenigen Pflicht,
der eine mit einer Ware befüllte Verpackung erstmals in den Verkehr bringt. Es ist daher
gleichgültig, ob die befüllte Verkaufsverpackung an Händler oder an Endkunden weitergegeben
wird. Die verpackte Ware muss nur typischerweise in dieser Verpackung beim Endverbraucher
anfallen. Ausschlaggebend ist, wer die Ware erstmals verpackt und auf diese Weise in Umlauf bringt.
Alle Verpackungen, die an Kunden weitergegeben werden, müssen entsprechend erfasst sein.
Freimengen gibt es nicht. Außerdem muss auf der Verpackung selbst nicht mehr auf ein
Entsorgungssystem hingewiesen werden. Großhändler müssen bei der zuständigen
Industrie- und Handelskammer jeweils bis zum 1. Mai des darauffolgenden Jahres eine
sog. Vollständigkeitserklärung abgeben.
Als Großhändler definiert die Verordnung Händler mit einem Verpackungsvolumen ab einer Masse von 30 Tonnen Verpackung pro Jahr, wobei der Grenzwert je nach Art des zu entsorgenden Abfalls festgelegt ist. Händler, die unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, müssen die Vollständigkeitserklärung nur dann abgeben, wenn sie von der zuständigen Abfallbehörde dazu aufgefordert werden.
Da sich jeder Händler für ein Entsorgungssystem entscheiden muss, kann die Werbung mit dem Umstand, dass man an einem Entsorgungssystem teilnimmt, eventuell abgemahnt werden, da es sich dabei um eine sog. Selbstverständlichkeit handelt. Vereinzelt finden sich auch noch Hinweise in Onlineshops, dass die Verpackung zur Entsorgung an den Verkäufer zurückgeschickt werden kann. Diese Hinweise müssen entfernt werden. Händlern, die ihrer Pflicht zur Teilnahme an einem Versorgungssystem nicht nachkommen, droht zudem ein Bußgeld bis zu 50.000,– Euro.
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
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Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Verbraucher zukünftig bei kostenpflichtigen Onlineangeboten mit deutlichen Hinweisen von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben schützen. Nach dem neuen Gesetz gegen Kostenfallen im Internet müssen Shopbetreiber bzw. Verkaufsplattformen kostenpflichtiger Leistungen - egal ob Waren oder Dienstleistungen - Verbrauchern unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich
in hervorgehobener Weise anzeigen.
Der Bestell Button muss zukünftig eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende unmissverständlichen Formulierung tragen (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.). In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen
genannt. Handelt es sich bei dem Angebot jedoch um Ware, die unverbindlich angeboten wird, dann sollte um Missverständnissen zu vermeiden die Bezeichnung „kaufen“ nicht verwendet werden.
Unzulässig sind nach der Gesetzesbegründung folgende Formulierungen wie:
Im wesentlichen sind zwei Dinge zu beachten: Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der eindeutig beschriftete Bestell-Button müssen räumlich eng zusammen, d.h. ohne scrollen zu müssen auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Nur wenn diese beiden Anforderungen erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken des Buttons auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab.
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist, innerhalb derer die Online-Anbieter ihren Bestellvorgang anpassen können, dann voraussichtlich zum 1. Juli oder 1. August 2012 in Kraft treten. Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, setzt sich der Gefahr einer Abmahnung aus.
Shopbetreiber sollten für einen durchgehend reibungslosen Verkauf die Neuerungen und daraus evtl. notwendig werdende Anpassungen in Ihrem Onlineshop zeitnah umsetzen. Für die technische Unterstützung sollten Sie den Hersteller Ihres Shopsystems bzw. bei Verwendung eines zugekauften Templates den Ersteller kontaktieren.
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG ist mit über zehnjähriger Erfahrung einer der führenden Rechtsdienstleister im Internet. Shopbetreiber nutzen die preiswerten AGB-Services der janolaw AG bereits seit Jahren erfolgreich für ihr Business. Für dauerhaften Abmahnschutz sorgt der speziell auf den innerdeutschen Warenverkauf im Internet zugeschnittene AGB Hosting-Service für Onlineshops mit rechtssicheren Dokumenten, automatischen Updates und Abmahnkostenhaftung. Bei Fragen zum Online-Handel helfen erfahrene Rechtsanwälte verbindlich am Telefon und mehr als 1.000 Mustervorlagen und individuell anpassbare Dokumente leisten juristische erste Hilfe zum Download.
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Ab sofort gibt es in unserem Blog eine neue Rubrik. Unter „Rechtliches“ halten wir Sie in Kooperation mit der janolaw AG nun regelmäßig über alles auf dem Laufenden, was für den E-Commerce, also auch für Ihren Online-Shop rechtlich relevant ist: aktuelle Gesetzestexte, Entwicklungen, Rechtsgrundlagen sowie kommende Beschlüsse.


Herzlich Willkommen beim offiziellen FirmenBlog von BillSAFE. In naher Zukunft soll hier ein interessante Plattform entstehen mit dem Ziel, Sie als Händler über aktuelle Produktfeatures und Produktentwicklungen zu informieren, aber auch über Bugfixes, Shopsystemanbindungen sowie Tipps & Tricks für Ihren Shop oder sogar über Messen und Events.
Wir sehen dies als Selbstverständlichkeit und Teil unseres Dienstleistungsauftrages, Sie mit diesen Informationen in Ihrem Geschäft zu unterstützen.
Wir sind offen für Ihre Anregungen, Ideen und Wünsche und werden versuchen diese in unserem Blog unterzubringen.
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Viel Spaß beim Lesen und Informieren wünscht Ihnen das BillSAFE Team.